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Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) für das Verbraucher-Tippgeber-Programm der EV Finance

Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB regeln die Teilnahme am Verbraucher-Tippgeber-Programm der Engel & Völkers Finance Germany GmbH (nachfolgend „EV Finance“) beziehungsweise die Bedingungen für die Zuführung eines Interessenten an einem (Verbraucher-) Darlehensvertrag. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Durch „Abklicken“ von „Referral Link erstellen“ erklärt sich der Zuführende (nachfolgend „Tippgeber“) mit der Geltung dieser AGB einverstanden.

§ 2 Voraussetzungen für die Lead-Zuführung

  1. Der Tippgeber ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
  2. Die Tätigkeit des Tippgeber beschränkt sich ausschließlich auf die Zuführung von „Interessenten“ (nachfolgend auch „Lead“ oder „Lead-Zuführung“). Eine Beratung des Interessenten, eine Prüfung der Kreditwürdigkeit oder eine Mitwirkung bei der Vermittlung und Gestaltung des Darlehensvertrages durch den Tippgeber ist untersagt.
  3. Die Zuführung der eigenen Person oder von im selben Haushalt lebenden Personen als Interessent ist von der Provisionsregelung (§ 6) ausgeschlossen.
  4. Der Tippgeber versichert, dass er die Lead-Zuführung als Verbraucher vornimmt, also insbesondere nicht gewerbsmäßig als (Verbraucher-) Darlehensvermittler tätig ist und keine Erlaubnis nach § 34i GewO hält.
  5. Der durch das Abklicken erstellte „Referral Link“ kann bzw. wird von dem Tippgeber an Interessenten nach vorheriger Einwilligung weitergeleitet. Entscheidet sich der Interessent den durch den Tippgeber erhaltenen Referral Link anzuklicken, wird er auf eine „Website“ der EV Finance geleitet. Der Interessant kann sodann selbst entscheiden ob und welche Daten er der EV Finance über die Website nach vorheriger informierter Einwilligung zuleiten möchte. Wird die Website über den Referral Link durch den Interessent erreicht, kann der Interessent und damit die Lead-Zuführung dem Tippgeber zugeordnet werden.

§ 3 Ausschluss von Personen zur Teilnahme am Verbraucher-Tippgeber-Programm

  1. Folgende „Personen“ sind von der Teilnahme am Verbraucher-Tippgeber-Programm ausgeschlossen: • Angestellte (Arbeitnehmer) der EV Finance; • Selbständige Finanzierungsberater der EV Finance; • Angestellte (Arbeitnehmer) von „Lizenzpartnern“ der Engel & Völkers Residential GmbH und der Engel & Völkers Commercial GmbH, insbesondere auch der Engel & Völkers DACH GmbH; • Selbständige Immobilienberater von Lizenzpartnern, insbesondere auch der Engel & Völkers DACH GmbH; • Angestellte (Arbeitnehmer) von „Masterlizenzpartnern“ der Engel & Völkers Residential GmbH und der Engel & Völkers Commercial GmbH; • Selbständige Immobilienberater von Masterlizenzpartnern; • Angestellte (Arbeitnehmer) von „Sublizenzpartnern“ der Masterlizenzpartner; • Selbständige Immobilienberater von Sublizenzpartnern; • Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere auch Lizenzpartner, Masterlizenzpartner und Sublizenzpartner selbst;
  2. Der Ausschluss gilt auch für nahe Angehörige der vorbezeichneten Personen, insbesondere Ehepartner, Lebenspartner sowie Verwandte ersten Grades.
  3. Im Falle eines Verstoßes gegen den Ausschluss besteht kein Provisionsanspruch. Bereits ausgezahlte Provisionen sind an EV Finance zurückzuerstatten.

§ 4 Voraussetzungen / Abschluss einer Lead-Zuführung („Zuführungsvereinbarung“)

  1. Das „Angebot“ des Tippgebers auf Abschluss einer Zuführungsvereinbarung mit der EV Finance durch das Abklicken ist nur wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. Die nachstehenden Pflichtangaben werden vollständig an EV Finance übermittelt; b. Werden in Freifeldern oder Kommentaren abweichende Informationen hinterlegt, sind für die Erfüllung der Informationspflicht dennoch allein die Angaben in den hierfür vorgesehenen Pflichtfeldern maßgeblich.
  2. Das Angebot des Tippgebers muss zwingend folgende „Pflichtangaben“ enthalten: a. Vorname und Name des Tippgebers; b. E-Mail des Tippgebers; c. Bestätigung des Tippgebers, dass auf die Lead-Zuführung die AGB Anwendung finden.
  3. Die Zuführungsvereinbarung kommt zustande, wenn EV Finance das Angebot des Tippgebers ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln annimmt. Ein einmal angenommenes Angebot kann vom Tippgeber nicht mehr widerrufen werden.
  4. EV Finance kann über die Annahme des Angebots frei entscheiden und ist insbesondere zur Ablehnung des Angebots berechtigt, wenn: a. die Pflichtangaben unvollständig sind; b. die vom Lead auf der Website eingegebenen Daten unvollständig sind; c. EV Finance zur Betreuung des Leads oder zur Vermittlung des Darlehens rechtlich nicht berechtigt ist; d. der Lead EV Finance bereits bekannt ist und in den letzten vierundzwanzig (24) Monaten vor Erhalt des Angebots bereits eine Betreuungs- oder Vermittlungsaktivität durch EV Finance erfolgt ist.
  5. Melden sich auf Grundlage der Zuführungsvereinbarung mehrere Leads, entsteht ein Provisionsanspruch jeweils nur für diejenigen Leads, die sich eindeutig und mit vollständigen Pflichtangaben bei der EV Finance auf Grundlage des erstellten Referral Links melden.

§ 5 Datenschutz / Rechtsverstöße / Freistellung

  1. Der Tippgeber bestätigt, dass er vor der Übermittlung des Referral Links die ausdrückliche Einwilligung des Interessenten zum Erhalt des Referral Links erhalten hat.
  2. Der Tippgeber stellt EV Finance von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere Bußgelder oder Schadensersatz wegen unerlaubter Werbung/Datenschutzverstößen) frei, die insbesondere aus einer fehlenden Einwilligung des Interessenten zum Erhalt des Referral Links resultieren.

§ 6 Zuführungsprovisionsanspruch

  1. Die EV Finance verpflichtet sich an den Tippgeber bei Vorliegen der folgenden (siehe (a) bis (c)), kumulativen Voraussetzungen einer erfolgreichen Vermittlung eine Provision in Höhe von zwanzig (20) Prozent (%) bezogen auf die aus der (Immobilien-) Darlehensvermittlung vereinnahmten Netto-Grundprovision (ohne etwaige Overhead- und Superprovisionen) zu zahlen („Zuführungsprovision“): a. Rechtswirksames Zustandekommen des durch die EV Finance vermittelten (Verbraucher-) Darlehensvertrages zwischen einem Kreditinstitut oder sonstigen Darlehensgeber und dem Lead; b. Geldeingang einer entsprechenden Vermittlungsprovision vom Kreditinstitut oder sonstigen Darlehnsgeber für die erfolgreiche Vermittlung des Leads bei der EV Finance; c. Ablauf einer etwaig geltenden gesetzlichen Widerrufsfrist für die von der EV Finance vermittelten Produkte (z.B. Verbraucherdarlehensvertrag).
  2. Die Zuführungsprovision ist jeweils fällig und gegen Abrechnung bzw. Gutschrift zahlbar bei Eingang der Provision bei der EV Finance. Im Falle des Erhalts von Teilzahlungen ist die Zuführungsprovision pro rata anteilig zur Zahlung fällig. Die Abrechnung bzw. Gutschrift wird dem Tippgeber elektronisch (per E-Mail) übermittelt.
  3. Die Währung, in der eine Zuführungsprovision zu zahlen ist, richtet sich nach der im Land der EV Finance geltenden Landeswährung.
  4. Der Anspruch auf Zuführungsprovision ist in jedem Fall ausgeschlossen (besteht nicht) nach Ablauf von vierundzwanzig (24) Monaten ab dem Datum des Zustandekommens der Zuführungsvereinbarung, es sei denn, binnen vierundzwanzig (24) Monaten ab dem Datum des Zustandekommens der Zuführungsvereinbarung ist ein Vermittlungsgeschäft unter Beteiligung des an die EV Finance zugeführten Lead zustande gekommen, aus dem die EV Finance bereits einen vollen oder anteiligen Anspruch auf die Provision erlangt und erhalten hat.

§ 7 Haftung und Steuer

  1. EV Finance haftet gegenüber dem Tippgeber nicht für den Erfolg einer Vermittlung. Es besteht kein Anspruch auf die Annahme des Angebots, auf eine Kontaktaufnahme oder einen Vertragsabschluss mit dem Interessenten.
  2. Der Tippgeber ist für die ordnungsgemäße Versteuerung der Provision (i.d.R. als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG) selbst verantwortlich.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragsparteien finden keine Anwendung.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung ist umzuformulieren oder durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck dieser ungültigen oder unwirksamen Bestimmung weitestmöglich entspricht. Entsprechendes gilt für Lücken in diesen AGB.
  3. Die Zuführungsvereinbarung sowie diese AGB unterliegen dem geltenden Recht am Sitz der EV Finance.